Fahrgastrechte Ihre Rechte als Fahrgast

Die Europäische Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr legt Mindestrechte für Fahrgäste fest. Einige davon gelten auch im Nahverkehr und damit für die Busse der RSV.

Fahrgastrechte im Überblick

  1. Sie haben Anspruch auf eine Beförderung ohne Diskriminierung. Das heißt, Sie dürfen nicht aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit, Behinderung oder eingeschränkter Mobilität diskriminiert werden. Dies bedeutet, dass Sie den gleichen Anspruch auf Beförderung haben, soweit ihr nicht geltende Gesundheitsanforderungen oder Sicherheitsbestimmungen, die Bauart des Fahrzeugs oder die Infrastruktur der Haltestelle entgegenstehen.

  2. Bei Verlust oder Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe haben Sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten. Das gilt nur, wenn der Verlust oder die Beschädigung von der RSV verursacht wurde.

  3. Sie haben Anspruch auf angemessene Reiseinformationen während der gesamten Fahrt.

  4. Sie haben Anspruch auf Bereitstellung von Informationen über die Rechte nach oben genannter Verordnung.

  5. Beschwerden können Sie innerhalb von drei Monaten bei der RSV einreichen. Dann haben Sie Anspruch auf eine Antwort innerhalb von einem Monat. Sollten Sie Einwände gegen die Antwort haben, können Sie sich
    1. erneut an die RSV wenden
    2. an die Nationale Durchsetzungsstelle für Kraftomnibusverkehre wenden: Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, Tel.: 0228 30795-400, Fax:0228 30795-499, E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.dewww.eisenbahn-bundesamt.de

Mobilitätsgarantie

Für die RSV-Buslinien gilt die Naldo Mobilitätsgarantie. Diese können Sie hier als PDF herunterladen.